Waldbrandstufe

Quelle: DWD

Legende:
Index Bedeutung
1 sehr geringe Gefahr
2 geringe Gefahr
3 mittlere Gefahr
4 hohe Gefahr
5 sehr hohe Gefahr
Waldbrandindex für Tann:
Stationsname Mi 18.06. Do 19.06. Fr 20.06. Sa 21.06. So 22.06.
Tann/Rhön 3 3 3 3 4
Die Waldbrandgefahrenstufen mit Erläuterungen
Waldbrandgefahrenstufe 1: Sehr geringe Gefahr. Keine Einschränkungen für Waldbesucher

Waldbrandgefahrenstufe 2: Geringe Gefahr. Keine Einschränkungen für Waldbesucher

Waldbrandgefahrenstufe 3: Mittlere Gefahr. Die Waldbrandgefahrenstufe 3 hat rein informativen Charakter für den Waldnutzer, ThüringenForst verstärkt seine Informationsarbeit zur Waldbrandgefahr.

Waldbrandgefahrenstufe 4: Hohe Gefahr. Öffentlich zugängliche Grillplätze und Feuerstellen können durch das zuständige Forstamt gesperrt werden (punktuelle Waldsperrungen).

Waldbrandgefahrenstufe 5: Sehr hohe Gefahr. Die Waldbrandgefahrenstufe 5 kann schließlich zur Sperrung extrem gefährdeter Waldgebiete führen (flächige Waldsperrungen). Dies kann an sehr heißen Tagen beispielsweise die Sperrung von Badeseebereichen mit angrenzenden Kiefernwälder auf trockenen Waldböden sein, da erfahrungsgemäß durch Badeseebesucher mit offenem Feuer wie Zigaretten, Grill oder Lagerfeuer – bisweilen fahrlässig und ggf. unter Alkoholeinfluss – hantiert wird.

Täglich aktuell
Die Berechnung der Waldbrandgefahrenstufen wird während der Waldbrandsaison durch die agrarmeteorologische Abteilung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vorgenommen. Täglich werden die Waldbrandgefahrenstufen für den laufenden Tag aktualisiert.

Maßnahmen der Forstämter bei Waldbrandgefahr
Je nach festgesetzter Waldbrandgefahrenstufe werden durch die Forstämter entsprechende Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen eingeleitet, die mit zunehmender Waldbrandgefahrenstufe in ihrer Intensität steigen.

Bei der Waldbrandgefahrenstufe 5 kann auf Grundlage des § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 ThürWaldG das Betreten extrem gefährdeter Waldgebiete durch Sperrung verwehrt werden.

Die Sperrung von Waldflächen, Wegen oder Straßen wird durch Schilder kenntlich gemacht und in der örtlichen Presse bekanntgegeben.

Helfen Sie mit, Waldbrände zu vermeiden!
Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist nach § 12 ThürWaldG das Rauchen im Wald einschließlich der Waldwege grundsätzlich und somit ganzjährig verboten.

Ebenso ist es ganzjährig verboten, im Wald oder in weniger als 100 m Entfernung zum Wald offenes Feuer bzw. Licht anzuzünden oder zu unterhalten